dern auch für D. als Berater bzw. Vertreter geamtet habe. Die Stellungnahme von Rechtsanwalt B. habe nichts zur Klärung beigetragen, obwohl er Klarheit hätte schaffen können. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass zwischen Rechtsanwalt B. einerseits und der Beschwerdeführerin und D. andererseits im Januar 2022 mutmasslich ein Mandatsverhältnis bestanden habe, ansonsten er sich auch nicht auf das Anwaltsgeheimnis hätte berufen müssen. Von daher sei die Einsetzung von Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin problematisch bzw. bestehe gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Interessenkollision.