Von daher müsse davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt B. damals freigewählter Verteidiger bzw. Berater sowohl der Beschwerdeführerin als auch des mitbeschuldigten D. gewesen sei. Rechtsanwalt C. habe auch bestätigt, dass Rechtsanwalt B. schon früher für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Diese Vertre- tungs- bzw. Beratungsmandate seien aber nicht aktenkundig. Es liege auf der Hand, dass Rechtsanwalt B. nicht nur für die Beschwerdeführerin, son- -7-