Für den 10. Januar 2022 habe Rechtsanwalt C. ein fünfminütiges [recte: dreissigminütiges] Telefonat mit Rechtsanwalt B., "Wahlverteidiger / Berater von Hr. D. und Fr. A." ausgewiesen. Rechtsanwalt C. habe hierzu lediglich ausgeführt, dass er Rechtsanwalt B. im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin Auskunft über den Stand des Verfahrens gegeben habe. Im Auftrag der Beschwerdeführerin seien daraufhin gelegentlich Informationen über den Stand der Dinge erfolgt. Von daher müsse davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt B. damals freigewählter Verteidiger bzw. Berater sowohl der Beschwerdeführerin als auch des mitbeschuldigten D. gewesen sei.