Ein Interessenkonflikt droht insbesondere, wenn ein Anwalt, der zuvor Rechtsvertreter einer anderen Prozesspartei war, ein Verteidigungsmandat übernimmt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren.