2.2. In seiner Rechtsprechung zur Wahlverteidigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen kann. Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben.