1.2. Konkrete Hinweise, dass die von Rechtsanwalt B. verfasste Beschwerde gar nicht für die Beschwerdeführerin eingereicht worden sein könnte, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer "Ergänzung" zur Beschwerdeantwort vermutet (Ziff. 2), gibt es keine, zumal die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres von der am 15. November 2022 beim Bezirksgericht Kulm eingereichten Vollmacht (act. 54) gedeckt ist und auch ansonsten nichts für die die von der kantonalen Staatsanwaltschaft geäusserte Vermutung spricht.