1. 1.1. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist gegen einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gerichtet. Weil damit ein von der Beschwerdeführerin offenbar nicht gewollter Wechsel der amtlichen Verteidigung angeordnet wurde, ist der Entscheid geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die damit zulässige (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_360/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1 mit Hinweis u.a. auf BGE 140 IV 202 E. 2.2) und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art.