3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichte sie eine "Ergänzung" zur Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 ein. Darin ersuchte sie um Prüfung der Frage, ob Rechtsanwalt B. die Beschwerde tatsächlich für die Beschwerdeführerin eingereicht hat. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm teilte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, bezeichnete es aber doch als "befremdlich", dass sich Rechtsanwalt B. erst im Beschwerdeverfahren umfangreich aber "an der Kernproblematik" vorbeigehend geäussert habe.