1.6. Rechtsanwalt C. reichte am 12. Dezember 2022 dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm eine Kostennote betreffend seine Aufwendungen als -3- bisheriger amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin ein. Diese wurde der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. 1.7. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Januar 2023 u.a. die Prüfung eines Widerrufs des genehmigten Wechsels der amtlichen Verteidigung, weil Rechtsanwalt B. ein beim Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung unerwähnt gebliebenes (privates) Mandat des mitbeschuldigten D. (gehabt) habe.