Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.43 (ST.2022.24; STA.2021.17) Art. 70 Entscheid vom 3. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 16. Januar gegenstand 2023 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 14. März 2022 beim Bezirks- gericht Kulm Anklage gegen die damals durch Rechtsanwalt C. amtlich ver- teidigte Beschwerdeführerin wegen - Förderung der Prostitution, ev. Wuchers, - Urkundenfälschung und Täuschung im Zusammenhang mit L Auswei- sen, - Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, - Geldwäscherei und - unzulässiger Ausübung der Prostitution. Sie beantragte u.a. die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 5 und einer Lan- desverweisung von 10 Jahren. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm ordnete mit Verfügung vom 25. März 2022 die Durchführung der Hauptverhandlung zusammen mit denjenigen in den Strafverfahren ST.2022.25 (mit D. als Beschuldigtem) und ST.2022.26 (mit E. als Beschuldigter) an. 1.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft teilte dem Bezirksgericht Kulm mit Schreiben vom 8. November 2022 mit, dass sie eine neue Strafuntersu- chung (ST.2022.262) gegen die Beschwerdeführerin und die Mitbeschul- digten eröffnet habe. Sie stellte eine Zusatzanklage in Aussicht. 1.4. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. November 2022 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung von Rechtsanwalt C. auf Rechtsanwalt B.. Mit Eingabe vom 24. No- vember 2022 informierte die Beschwerdeführerin den Präsidenten des Be- zirksgerichts Kulm dahingehend, dass Rechtsanwalt B. im Verfahren be- treffend Zusatzanklage mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau "bereits" zum amtlichen Verteidiger eingesetzt worden sei. 1.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm gab dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 29. November 2022 statt. 1.6. Rechtsanwalt C. reichte am 12. Dezember 2022 dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Kulm eine Kostennote betreffend seine Aufwendungen als -3- bisheriger amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin ein. Diese wurde der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. 1.7. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Januar 2023 u.a. die Prüfung eines Widerrufs des genehmigten Wechsels der amt- lichen Verteidigung, weil Rechtsanwalt B. ein beim Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung unerwähnt gebliebenes (privates) Mandat des mit- beschuldigten D. (gehabt) habe. 1.8. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 6. Januar 2023 beim Bezirks- gericht Kulm Zusatzanklage gegen die Beschwerdeführerin und die beiden Mitbeschuldigten wegen Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 aAuG. Mit gleichentags überbrachtem Schreiben datiert vom 5. Januar 2023 wies die kantonale Staatsanwaltschaft darauf hin, dass "im vorliegenden" (zur Zusatzanklage führenden) Verfahren mit Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau vom 3. November 2022 Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt und mit Verfü- gung vom 21. November 2022 der Wechsel der amtlichen Verteidigung (von Rechtsanwalt C. auf Rechtsanwalt B.) bewilligt worden sei. Sie stellte den Antrag, es sei der Widerruf der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. November 2022 betreffend Wechsel der amt- lichen Verteidigung der Beschwerdeführerin zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. 1.9. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm verfügte am 10. Januar 2023 u.a. die Vereinigung der Zusatzanklagen vom 6. Januar 2023 mit den An- klagen vom 14. März 2022. 1.10. Rechtsanwalt B. teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm mit Schreiben vom 11. Januar 2022 mit, dass er keinerlei Interessenkonflikt sehe, ansonsten er das Mandat nicht angenommen hätte. 2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 widerrief der Präsident des Bezirksge- richts Kulm die Einsetzung von Rechtsanwalt B. zum amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin bzw. entliess ihn als amtlichen Verteidiger der Be- schwerdeführerin. -4- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B., erhob gegen die ihr am 18. Januar 2023 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirks- gerichts Kulm vom 16. Januar 2023 mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Be- schwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- folgen zu Lasten der Staatskasse aufzuheben und Rechtsanwalt B. sei wie- der als ihr amtlicher Verteidiger einzusetzen. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichte sie eine "Ergänzung" zur Beschwer- deantwort vom 13. Februar 2023 ein. Darin ersuchte sie um Prüfung der Frage, ob Rechtsanwalt B. die Beschwerde tatsächlich für die Beschwer- deführerin eingereicht hat. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm teilte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, bezeichnete es aber doch als "befremdlich", dass sich Rechtsanwalt B. erst im Beschwerdeverfahren umfangreich aber "an der Kernproblematik" vorbeigehend geäussert habe. 3.4. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 2. März 2023 eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft und zur Eingabe des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 13. Februar 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist gegen einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gerichtet. Weil damit ein von der Beschwer- deführerin offenbar nicht gewollter Wechsel der amtlichen Verteidigung an- geordnet wurde, ist der Entscheid geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die damit zulässige (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_360/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1 mit Hinweis u.a. auf BGE 140 IV 202 E. 2.2) und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Be- schwerde ist einzutreten. -5- 1.2. Konkrete Hinweise, dass die von Rechtsanwalt B. verfasste Beschwerde gar nicht für die Beschwerdeführerin eingereicht worden sein könnte, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer "Ergänzung" zur Beschwer- deantwort vermutet (Ziff. 2), gibt es keine, zumal die vorliegende Be- schwerde ohne Weiteres von der am 15. November 2022 beim Bezirksge- richt Kulm eingereichten Vollmacht (act. 54) gedeckt ist und auch ansons- ten nichts für die die von der kantonalen Staatsanwaltschaft geäusserte Vermutung spricht. 2. 2.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 2.2. In seiner Rechtsprechung zur Wahlverteidigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen kann. Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vor- behalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang ist insbeson- dere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Sie unterstehen gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut wor- den ist. Das Anwaltsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt, somit auch über die Beendigung eines Mandates hinaus (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Ein In- teressenkonflikt droht insbesondere, wenn ein Anwalt, der zuvor Rechts- vertreter einer anderen Prozesspartei war, ein Verteidigungsmandat über- nimmt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Frei- spruch zu plädieren. Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und Treuepflicht zudem verboten, im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen – unabhängig von einem allfälligen Sachzusammen- hang zwischen den Verfahren – die Gefahr besteht, dass gegen den ehe- maligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor für diesen geführten Mandat -6- verwendet werden. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Ab- berufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interes- senkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts und insbesondere die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterlie- gende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. In diesem Zusammenhang können sich Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kon- taktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwi- schen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Man- datierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzu- legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Diese die Wahlverteidigung betreffenden Ausführungen gelten umso mehr, wenn eine amtliche bzw. notwendige Verteidigung in Frage steht. Art. 134 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn eine wirksame Vertei- digung nicht mehr gewährleistet ist. Besteht beim amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision, kann dies eine wirksame Verteidigung beeinträch- tigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4). 3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm begründete den angeordneten Wechsel der amtlichen Verteidigung unter Bezugnahme auf die von Rechtsanwalt C. am 12. Dezember 2022 eingereichte Kostennote. Daraus werde ersichtlich, dass sich Rechtsanwalt B. ab dem 23. Mai 2018 immer wieder bei Rechtsanwalt C. über den "Stand der Dinge" informiert habe. Insgesamt hätten 6 Telefonate und ein Mail-Austausch stattgefunden. Für den 10. Januar 2022 habe Rechtsanwalt C. ein fünfminütiges [recte: dreis- sigminütiges] Telefonat mit Rechtsanwalt B., "Wahlverteidiger / Berater von Hr. D. und Fr. A." ausgewiesen. Rechtsanwalt C. habe hierzu lediglich aus- geführt, dass er Rechtsanwalt B. im Einverständnis mit der Beschwerde- führerin Auskunft über den Stand des Verfahrens gegeben habe. Im Auf- trag der Beschwerdeführerin seien daraufhin gelegentlich Informationen über den Stand der Dinge erfolgt. Von daher müsse davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt B. damals freigewählter Verteidiger bzw. Bera- ter sowohl der Beschwerdeführerin als auch des mitbeschuldigten D. ge- wesen sei. Rechtsanwalt C. habe auch bestätigt, dass Rechtsanwalt B. schon früher für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Diese Vertre- tungs- bzw. Beratungsmandate seien aber nicht aktenkundig. Es liege auf der Hand, dass Rechtsanwalt B. nicht nur für die Beschwerdeführerin, son- -7- dern auch für D. als Berater bzw. Vertreter geamtet habe. Die Stellung- nahme von Rechtsanwalt B. habe nichts zur Klärung beigetragen, obwohl er Klarheit hätte schaffen können. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass zwischen Rechtsanwalt B. einerseits und der Beschwerdeführerin und D. andererseits im Januar 2022 mutmasslich ein Mandatsverhältnis bestanden habe, ansonsten er sich auch nicht auf das Anwaltsgeheimnis hätte berufen müssen. Von daher sei die Einsetzung von Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin problematisch bzw. be- stehe gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine In- teressenkollision. Mutmasslich sei es Rechtsanwalt B. aufgrund seiner Ge- heimhaltungs- und Treuepflicht verboten, im Interesse der Beschwerdefüh- rerin gegen seinen früheren Klienten D. zu plädieren. Zudem hätten weder Rechtsanwalt C. noch Rechtsanwalt B. im Vorfeld des Wechsels der amtli- chen Verteidigung auf die genannte Problematik hingewiesen, weshalb er ohne Weiteres den Wechsel verfügt habe. Von daher sei die Einsetzung von Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger zu widerrufen. Ansonsten sähe er sich dem Vorwurf ausgesetzt, von möglichen Interessenkollisionen gewusst, aber nicht reagiert zu haben. 3.2. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde auf ein beigelegtes Schreiben des amtlichen Verteidigers von D. (ihrem Ehemann), in welchem die seinerzeitige Tätigkeit von Rechtsanwalt B. für D. zutreffend dargelegt worden sei. Demnach habe Rechtsanwalt B. im Jahr 2012 D. in zwei mit Strafbefehlen erledigten Verfahren vertreten, wobei er in einem Fall einzig den Rückzug einer Einsprache erklärt habe. Im Jahr 2013 habe Rechtsan- walt B. D. gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen bezüglich einer mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigten Strafsache vertreten. Für sie sei Rechtsanwalt B. seit 2012 als Anwalt in verschiedenen Angelegenhei- ten tätig gewesen. D. habe nach seiner Haftentlassung Rechtsanwalt B. aufgesucht, um ihn über ihre Inhaftierung zu informieren und ihn zu bitten, ihr Beistand zu leis- ten. Deshalb habe sich Rechtsanwalt B. am 23. Mai 2018 an Rechtsanwalt C. gewandt und sich nach ihrem Befinden und der mutmasslichen weiteren Haftdauer erkundigt. Bis zu ihrer Haftentlassung am 30. Juni 2018 hätten sich vier weitere analoge Telefonate ergeben. Nach ihrer Haftentlassung habe sie Rechtsanwalt B. mehrmals persönlich aufgesucht und ihn um seine fachliche Einschätzung ihres Falles ersucht. Am 10. Januar 2022 sei es im Zusammenhang mit einer "Fristansetzung zur Stellung allfälliger Beweisanträge" zu einem längeren Telefonat zwi- schen Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt C. gekommen. Dabei habe Rechtsanwalt B. aufgrund der Wichtigkeit der Materie erstmals "dezidiert" in ihrem Interesse seine Meinung mitgeteilt. Weshalb Rechtsanwalt C. ihn als Vertreter sowohl von ihr als auch von D. bezeichnet habe, erschliesse -8- sich ihr nicht. Möglicherweise habe Rechtsanwalt C. aufgrund der von Rechtsanwalt B. dezidiert vorgebrachten Meinung, dass vorliegend die Ko- ordination mit den übrigen Verteidigern nicht nur erlaubt, sondern geboten sei, auf ein solches, gar nicht existierendes Mandatsverhältnis geschlos- sen. Die Annahme, dass eine Doppelvertretung bestanden habe, sei "schlichtweg unrichtig". D. habe Rechtsanwalt B. zudem von sämtlichen allenfalls nachwirkenden Verpflichtungen in voller Transparenz entbunden. Es bestehe keine Dop- pelvertretung und damit auch kein ihre amtliche Verteidigung durch Rechts- anwalt B. hindernder Grund. Zudem sei ihr in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben nie die Möglichkeit eröffnet worden, einen Verteidiger ihrer Wahl zu bestimmen bzw. einen entsprechenden Wunsch zu äussern (mit Hin- weis auf das Protokoll der Hafteröffnung vom 16. Januar 2018). Dass sie sich unter dem Schock der Verhaftung mit den Worten "im Moment ist das okay" mit dem aufgebotenen Pikettanwalt einverstanden erklärt habe, än- dere hieran nichts. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort im We- sentlichen auf die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm im angefochtenen Entscheid. Im Raum stehe nicht eine aktuelle Doppel- vertretung, aber eine Interessenkollision. Hierfür spreche auch der Hinweis von Rechtsanwalt B., dass er von D. vollumfänglich von allfälligen Ver- pflichtungen ihm gegenüber entbunden worden sei. Eine solche Entbin- dung sei einerseits "höchstpersönlicher Natur" und entbinde andererseits "auch nicht von einer späteren standesrechtlichen Interessenkollision". Auch dass sich D. an Rechtsanwalt B. gewandt habe, um nähere Informa- tionen zur Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin zu erhalten, weise auf das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis hin. Das Vertrauen von D. zu Rechtsanwalt B. sei offensichtlich grösser gewesen als dasjenige zu seinem amtlichen Verteidiger. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführerin nie die Möglichkeit eröffnet worden sei, einen Vertei- diger ihrer Wahl zu bestimmen bzw. einen entsprechenden Wunsch zu äus- sern, sei "schlicht und einfach" falsch. Mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort führte die kantonale Staatsanwalt- schaft aus, dass Rechtsanwalt C. am 7. Januar 2022 mehrere Beweisan- träge gestellt und am 10. Januar 2022 mit Rechtsanwalt B. telefoniert habe. Der amtliche Verteidiger von D. habe am 31. Januar 2022 die gleichen Be- weisanträge gestellt wie Rechtsanwalt C., obwohl in dieser Zeit keine Kon- takte zwischen ihm und Rechtsanwalt C. dokumentiert seien. Diesbezüg- lich von einem Zufall auszugehen, sei wohl abwegig. Es sei offensichtlich, dass Rechtsanwalt C. seinen Kollegen Rechtsanwalt B. und dieser den amtlichen Verteidiger von D. über die Beweisanträge informiert habe. Es scheine, dass Rechtsanwalt C. seine Verteidigungsstrategie zuerst nicht -9- habe offenlegen wollen, woraufhin Rechtsanwalt B. ihn "dezidiert" auf die zwingend erforderliche Koordination hingewiesen habe, was offensichtlich gefruchtet habe. Dies zeige, dass Rechtsanwalt B. auch die Interessen von D. vertrete. 3.4. Die Beschwerdeführerin verwahrte sich mit Stellungnahme vom 2. März 2023 gegen die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm, wonach ihre transparente Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse an der Kernproblematik vorbeigehe. Zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft führte sie aus, dass es triftige Gründe für den von ihr gewünschten Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben habe, dass diese aber aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses und der Interessenwah- rung der Klientschaft nicht näher dargelegt worden seien. Die Zulässigkeit des bewilligten Wechsels der amtlichen Verteidigung sei zudem nicht mehr Thema. Die Art der Detaillierung der Rechnungsstellung von Rechtsanwalt C. zeuge von einem anderen Verständnis des Anwaltsgeheimnisses und bestärke sie noch nachträglich in ihrem Entschluss, den Anwalt zu wech- seln. Rechtsanwalt B. mische sich nur mit grösster Zurückhaltung bzw. bei Vorliegen triftiger Gründe in ein Strafverfahren ein, wenn die betreffende Person bereits amtlich verteidigt sei. D. habe sich nicht, wie von der kan- tonalen Staatsanwaltschaft ausgeführt, an Rechtsanwalt B. gewandt, um so Informationen des sie betreffenden Strafverfahrens zu erhalten, sondern um ihn über ihre Inhaftierung zu informieren und zu bitten, ihr allenfalls bei- zustehen. Weiter hielt die Beschwerdeführerin daran fest, nicht über die Möglichkeit, einen amtlichen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen, informiert worden zu sein. Wäre sie korrekt aufgeklärt worden, hätte sie unverzüglich Rechtsanwalt B. benannt. 4. 4.1. Rechtsanwalt B. war offenbar vor Jahren als Rechtsvertreter bzw. Rechts- beistand für den vorliegend mitbeschuldigten D. tätig. Ein enger Sachzu- sammenhang dieser damaligen Tätigkeit von Rechtsanwalt B. zur aktuellen Verteidigung der Beschwerdeführerin ist aber konkret nicht zu erkennen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidi- ger der Beschwerdeführerin Kenntnisse aus seinen früheren Mandaten ent- gegen dem Gebotenen zum Nachteil der Beschwerdeführerin oder auch von D. verwenden oder womöglich auch gerade nicht verwenden könnte. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm begründete seinen Entscheid denn auch gerade nicht mit dieser früheren, ihm im Detail gar nicht bekannten anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt B., sondern einzig mit der auch von der kantonalen Staatsanwaltschaft getragenen Befürchtung, dass Rechtsanwalt B. auch im aktuellen Strafverfahren die Interessen von D. - 10 - vertreten (haben) könnte und dass dies die wirksame Verteidigung der Be- schwerdeführerin oder auch die Garantie eines korrekten Verfahrens be- einträchtigen könnte (vgl. hierzu etwa auch BGE 141 IV 257 Regeste). 4.2. Offenbar kontaktierte D. nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft im Jahr 2018 Rechtsanwalt B. und ersuchte ihn, der Beschwerdefüh- rerin rechtlichen Beistand zu leisten. Rechtsanwalt B. kontaktierte darauf- hin erstmalig im Mai 2018 Rechtsanwalt C. als damaligen amtlichen Vertei- diger der Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin mit ihrer Ver- teidigung mandatiert wurde er ausweislich der eingereichten Vollmacht erst am 10. November 2022, mithin rund viereinhalb Jahre später. Bereits deut- lich zuvor, am 10. Januar 2022, legte er aber offenbar gegenüber Rechts- anwalt C. dezidiert dar, warum seines Erachtens die Verteidigungen der Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigten notwendigerweise zu koor- dinieren seien bzw. warum die Verteidiger(innen) der Beschwerdeführerin, von D. und wohl auch von E. sich absprechen müssten. Zwar dürfte Rechtsanwalt B. mit der von ihm gegenüber Rechtsanwalt C. angeregten vertiefteren Koordination durchaus auch die Verteidigungsinte- ressen der Beschwerdeführerin im Auge gehabt haben und wäre, wenn er bereits damals Verteidiger oder Rechtsbeistand einzig der Beschwerdefüh- rerin gewesen wäre, sogar ohne Weiteres davon auszugehen, dass es ihm mit der von ihm angestrebten Koordination ausschliesslich um eine best- mögliche Verteidigung der Beschwerdeführerin ging. Rechtsanwalt B. war damals aber noch nicht Verteidiger der Beschwerdeführerin. Im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren kam ihm damit keine formelle Rolle zu, weshalb er damals die Interessen der Beschwerdeführerin über- haupt nur als informeller und im Hintergrund wirkender Rechtsbeistand un- terstützt haben kann. Dies tat er denn offenbar auch. Dass er dabei aus- schliesslich die Interessen der Beschwerdeführerin und nicht auch diejeni- gen von D. verfolgt hätte, erscheint aber unwahrscheinlich. So war es offensichtlich D., der in der sowohl ihn als auch die Beschwer- deführerin betreffenden Strafsache Rechtsanwalt B. als mutmasslichen Rechtsbeistand beizog, um so – wenn womöglich auch aus rein persönli- chen (etwa aus der ehelichen Beziehung erwachsenen, rein altruistischen) und nicht eigenen verteidigungstaktischen Gründen – zu Informationen be- züglich des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrensstandes zu gelangen. Dass Rechtsanwalt B. in der Folge nur noch für die Beschwer- deführerin als Rechtsbeistand tätig gewesen sein könnte, erscheint bereits von daher und weil sich D. (gemäss Schreiben seines amtlichen Verteidi- gers vom 27. Januar 2023) mit identischen Strafvorwürfen konfrontiert sah, eher unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass ein Tätigwerden von Rechtsan- walt B. als Rechtsbeistand nur der Beschwerdeführerin geradezu konträr zu der von ihm angestrebten Koordination der Verteidigungen gewesen - 11 - wäre. Auch ist augenscheinlich, dass D. gerade auf Veranlassung von Rechtsanwalt B. hin seinen amtlichen Verteidiger beauftragte, das mit Be- schwerde eingereichte Schreiben vom 27. Januar 2023 zu verfassen. Da- mit war Rechtsanwalt B. in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren allem Anschein nach sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für D. in einer Weise anwaltlich tätig, die mit einer Situation, in welcher sich ein Rechtsanwalt nach einem blossen Erstkontakt zwischen zwei Kli- enten entscheidet, nicht mehr zu vergleichen ist. Darüber hinaus legen konkrete Gründe nahe, dass Rechtsanwalt B. im vor- liegenden Strafverfahren auch verteidigungstaktische Interessen von D. verfolgte. So ist etwa die von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Ergän- zung zur Beschwerdeantwort geäusserte und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gelassene Vermutung, dass der Kontakt zwischen Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt C. vom 10. Januar 2022 dazu gedient habe, die Beweiseingabe von Rechtsanwalt C. vom 7. Januar 2022 auch dem amtlichen Verteidiger von D. zur Kenntnis zu bringen, durchaus plau- sibel begründet. Auch wurde Rechtsanwalt B. von Rechtsanwalt C. in der eingereichten Kostennote (Eintrag vom 10. Januar 2022) nicht nur als (ge- meinsamer) Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin und von D. bezeich- net, was er allem Anschein nach nicht war, sondern auch als deren (ge- meinsamer) Berater, was er mutmasslich eben war. Diese vom Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm in der angefochtenen Verfügung übernommene Beurteilung vermochte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde oder auch mit Stellungnahme vom 2. März 2023 nicht zu entkräften. Insofern ist die entsprechende Feststellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm in Erwägung 7.5, wonach Rechtsanwalt B. mutmasslich wegen des aktuellen Strafverfahrens auch in einem Mandatsverhältnis mit D. gestanden sei, nicht zu beanstanden. 4.3. Dementsprechend ist gestützt auf das Gesagte für dieses Beschwerdever- fahren davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B. in der vorliegenden Straf- sache zunächst über längere Zeit gemeinsamer, im Hintergrund wirkender Rechtsbeistand sowohl der Beschwerdeführerin als auch von D. war und in dieser Funktion auch mit den jeweiligen amtlichen Verteidigern in einem das aktuelle Strafverfahren betreffenden Austausch stand, bevor er selbst amtlicher Verteidiger ausschliesslich der Beschwerdeführerin wurde. 4.4. Dieser Rollenwechsel vom mutmasslich gemeinsamen Rechtsberater der Beschwerdeführerin und von D. zum amtlichen Verteidiger ausschliesslich der Beschwerdeführerin ist problematisch: - Zunächst stellt sich durchaus die Frage, ob Rechtsanwalt B. gegebe- nenfalls gar zu einer D. belastenden Verteidigungsstrategie wechseln - 12 - könnte, nachdem er in der vorliegenden Strafsache mutmasslich eben auch Rechtsbeistand von D. war. - Rechtsanwalt B. brachte mit Beschwerde vor, am 10. Januar 2022 ge- genüber Rechtsanwalt C. als damaligem amtlichen Verteidiger der Be- schwerdeführerin "dezidiert" die Meinung vertreten zu haben, dass "in einer solchen Konstellation nach den elementarsten Regeln einer Ver- teidigung im Sinne der Interessen der Klientschaft die Koordination mit den übrigen Verteidigern nicht nur erlaubt, sondern geboten sei". Bei einem letzten Kontakt am 15. November 2023 [recte wohl 15. November 2022] sei es dann um die Mandatsübernahme gegangen. Diese wurde von Rechtsanwalt B. noch gleichentags beantragt und im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nach reiflicher Überle- gung diesen Wechsel gewünscht habe, wobei Rechtsanwalt B. auch da- rauf hinwies, dass er mit den bisherigen Akten bereits weitgehend ver- traut sei. Diese Umstände legen in ihrer Gesamtheit nahe, dass Rechts- anwalt B. als damaliger mutmasslicher Rechtsbeistand sowohl der Be- schwerdeführerin als auch von D. durch offene Kritik an der damaligen Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt C. auf den schlussendlich er- folgten Mandatswechsel hinwirkte. Objektiv betrachtet sind denn auch keine anderen Gründe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt C. und der Beschwerdeführerin auszumachen, als dass die Beschwerdeführerin letztlich Rechtsanwalt B. mehr als Rechtsanwalt C. vertraut zu haben scheint. Zwar mag es sein, dass die von Rechtsanwalt B. damals geäusserte Auffassung zur Frage, wie und durch wen die Beschwerdeführerin zu verteidigen sei, den Verteidigungsinteressen der Beschwerdeführerin tatsächlich am besten Rechnung trägt. Eindeutig ist dies jedoch nur schon deshalb nicht, weil Rechtsanwalt B. damals, als er diese Verteidi- gungsstrategie entwickelte, mutmasslich eben auch Rechtsbeistand von D. war und weil Rechtsanwalt C., der stets einzig den Verteidigungsin- teressen der Beschwerdeführerin verpflichtet war, damals offenbar eine andere Verteidigungsstrategie vertrat, ohne dass ersichtlich wäre, dass er sein Mandat nicht sorgfalts- und standesgemäss ausgeübt hätte, wo- ran die gegenteiligen Andeutungen der Beschwerdeführerin etwa mit Stellungnahme vom 2. März 2023 nichts ändern. Dies begründet kon- krete und auch nicht ausräumbare Zweifel, ob die von Rechtsanwalt B. noch als Rechtsbeistand auch von D. gebildete Verteidigungsstrategie den Verteidigungsinteressen der Beschwerdeführerin tatsächlich best- möglich Rechnung trägt und ob Rechtsanwalt B. gegebenenfalls bereit wäre, hiervon abzurücken. 4.5. Die dargelegten Umstände lassen in ihrer Gesamtheit konkret auf einen Interessenkonflikt von Rechtsanwalt B. schliessen, der ihn als amtlichen - 13 - Verteidiger der Beschwerdeführerin ungeeignet erscheinen lässt und der auch angesichts dessen, dass er beim Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung unerwähnt blieb bzw. verschwiegen wurde, die vom Präsiden- ten des Bezirksgerichts Kulm verfügte Entlassung von Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermag. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wo- nach bei der Einsetzung von Rechtsanwalt C. zu ihrem amtlichen Verteidi- ger gesetzliche Vorgaben missachtet worden seien, ändern hieran nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschä- digungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 14 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 3. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard