2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 123.00, zusammen Fr. 1'123.00, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln mit Fr. 748.65 auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)