4. 4.1. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren, soweit er die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 betreffend die Beschuldigte 3 beantragt hat, während er mit seinem Antrag auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 betreffend die Beschuldigten 1 und 2 vollumfänglich unterliegt. Bei diesem Ausgang sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen, während der Rest auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).