2.3.4. Der Beschwerdeführer stört sich weiter daran, dass die Oberstaatsanwaltschaft in der Begründung der Sistierungsverfügung ausführt, die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO verpflichtet war, vor der Sistierung die Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten war. Die Sistierungsverfügung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.