Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten 3 am 14. November 2022 vor, sie habe ihm gegenüber am 11. Juli 2022 grob unverhältnismässig, "denunzierend" und Steuergelder verschwendend gehandelt. Die Beurteilung dieses Vorwurfs hängt – selbst wenn die Beschuldigte 3 am 11. Juli 2022 im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren, welches zum Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 führte, beim Beschwerdeführer vorstellig wurde – nicht vom Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ab, weshalb er ohne weiteres losgelöst von diesem von der Oberstaatsanwaltschaft untersucht werden kann. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. -7-