2.3.3. Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb das Urteil im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für den weiteren Gang der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 3 von Relevanz sein sollte. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten 3 am 14. November 2022 vor, sie habe ihm gegenüber am 11. Juli 2022 grob unverhältnismässig, "denunzierend" und Steuergelder verschwendend gehandelt.