Brugg habe nicht über die Anzeige gegen die Beschuldigte 2 zu entscheiden. Dies ist zwar zutreffend, jedoch hatte das Bezirksgericht Brugg im Rahmen der Fällung des Urteils vom 5. Mai 2023 (ST.2022.96) vorfrageweise zu klären, ob das Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtmässig durchgeführt worden war. Die Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.