Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hängt demnach die vorliegende Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 vom vorgenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es nicht angebracht sein sollte, den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abzuwarten. Insbesondere verfängt die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers nicht, das Bezirksgericht Brugg habe nicht über die Anzeige gegen die Beschuldigte 2 zu entscheiden.