Soweit der Beschwerdeführer die Strafbefehlsgebühr von Fr. 400.00 beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Strafbefehlsgebühr wurde mit dem gegen ihn ausgestellten Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 erhoben und ist folglich im diesbezüglichen Strafverfahren anzufechten. Sie bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches sich einzig gegen die Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 richtet.