Bezüglich zweitgenannten Vorwurfs gründen der Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 und die Strafanzeige vom 14. November 2022 auf demselben Sachverhalt, nämlich dem Pfändungsvollzug vom 11. März 2022 in der Betreibung Nr. 22160013, zu welchem der Beschwerdeführer vorsätzlich auf dem Betreibungsamt Q. nicht erschienen sein soll. Für die Beurteilung dieses Vorwurfs erweist sich das Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Be- treibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB und damit die Sistierung der vorliegenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 1 gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO folglich als angebracht.