Dieselbe Auskunft habe der Beschwerdeführer auf erneute telefonische Nachfrage am 5. Mai 2022 erhalten. Zudem warf der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 im Rahmen der Anzeige vom 14. November 2022 vor, der Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 basiere auf falschen Annahmen, denn die Beschuldigte 1 habe die "lügenhaften Behauptungen" der Beschuldigten 2 ungefiltert übernommen.