2.2.4. Mit Stellungnahme vom 6. April 2023 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, seine "Einsprache" (gemeint ist die Beschwerde vom 27. Januar 2023) gegen die Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 halte fest, dass "in wenigen Punkten" Art. 314 StPO angerufen werden könne. Hingegen könne Art. 314 StPO "im hauptsächlichen, zentralen -5-