2.2.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Beschuldigten 1 - 3 hätten – "völlig unabhängig" vom Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 – rechtswidrige Handlungen begangen und seien dafür zu belangen. Jede der Strafanzeigen bedürfe gesonderter Behandlung.