3.3. Während die Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 6. März 2023 auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtete, beantragte die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 6. April 2023 (Postaufgabe am 10. April 2023) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft Stellung. 3.5. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: