1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00. A. sei am 11. März 2022 nicht zur Pfändung auf dem Betreibungsamt Q. erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen, obwohl er von der Pfändung gewusst habe oder zumindest mit dieser gerechnet habe.