Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.42 (STA.2022.420) Art. 170 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte 1 Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte 2 Betreibungsamt Q._____, […] Beschuldigte 3 Regionalpolizei Brugg, Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 17. Januar 2023 in der Strafsache gegen die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, das Betreibungsamt Q._____ und die Regionalpolizei Brugg -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A. (fortan: Beschwerde- führer) mit Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 wegen Un- gehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00. A. sei am 11. März 2022 nicht zur Pfändung auf dem Betreibungsamt Q. erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen, obwohl er von der Pfändung gewusst habe oder zu- mindest mit dieser gerechnet habe. 1.2. Gegen diesen ihm am 16. September 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Einsprache. Mit Eingabe vom 14. No- vember 2022 hielt er an der Einsprache fest und erstattete gleichzeitig Strafanzeige sinngemäss wegen Amtsmissbrauchs gegen die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach (fortan: Beschuldigte 1), das Betreibungsamt Q. (fortan: Beschuldigte 2) und die Regionalpolizei Brugg (fortan: Beschuldig- te 3). 1.3. Mit Verfügung vom 21. November 2022 überwies die Beschuldigte 1 den Strafbefehl an das Bezirksgericht Brugg zur Durchführung des Hauptver- fahrens mit dem Hinweis, der Strafbefehl gelte als Anklageschrift. Mit Schreiben vom 21. November 2022 leitete sie überdies die Strafanzeige vom 14. November 2022 zwecks Behandlung an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau weiter. 2. Am 17. Januar 2023 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Sistierung des gegen die Beschuldigten 1 - 3 geführten Strafverfahrens wegen Amts- missbrauchs gestützt auf Art. 314 i.V.m. Art. 319 ff. StPO. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Januar 2023 zugestellte Sistierungsverfügung er- hob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Sistierung der Strafuntersu- chung. -3- 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 8. Februar 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 am 24. Februar 2023. 3.3. Während die Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 6. März 2023 auf die Erstat- tung einer Stellungnahme verzichtete, beantragte die Oberstaatsanwalt- schaft mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 6. April 2023 (Postaufgabe am 10. April 2023) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft Stellung. 3.5. Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschluss- gründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfah- ren (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 314 StPO). Wie sich auch aus der For- mulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staats- anwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafver- fahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des -4- Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswür- digung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zu- rückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.w.H.). 2.2. 2.2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft führte zur Begründung der Sistierung der ge- gen die Beschuldigten 1 - 3 geführten Strafuntersuchung wegen Amtsmiss- brauchs aus, diese Strafanzeigen gründeten auf demselben Sachverhalt wie das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren. Somit hänge der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 - 3 von einem anderen Verfahren ab und es erscheine angebracht, dessen Aus- gang abzuwarten. Die Strafuntersuchung sei deshalb bis zum rechtskräfti- gen Entscheid im Verfahren ST.2022.3450 zu sistieren. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. 2.2.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Beschuldigten 1 - 3 hätten – "völlig unabhängig" vom Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 – rechtswidrige Handlungen began- gen und seien dafür zu belangen. Jede der Strafanzeigen bedürfe geson- derter Behandlung. 2.2.3. In ihrer Beschwerdeantwort entgegnete die Oberstaatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer mache geltend, die Beschuldigten 1 - 3 hätten sich im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren wegen Ungehor- sams im Betreibungsverfahren strafrechtlich relevant verhalten. Es er- scheine daher angebracht, den Ausgang des vor dem Bezirksgericht Brugg hängigen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abzuwarten, da das Gericht im Rahmen der materiellen Beurteilung auch die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschuldigten 1 - 3 zumindest vorfrageweise zu prüfen habe. Es stellten sich somit teilweise dieselben Sachverhalts- und Rechts- fragen. 2.2.4. Mit Stellungnahme vom 6. April 2023 machte der Beschwerdeführer insbe- sondere geltend, seine "Einsprache" (gemeint ist die Beschwerde vom 27. Januar 2023) gegen die Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 halte fest, dass "in wenigen Punkten" Art. 314 StPO angerufen werden könne. Hingegen könne Art. 314 StPO "im hauptsächlichen, zentralen -5- Punkt" nicht angerufen werden. Sinngemäss handle es sich beim Verfah- ren gegen die Beschuldigte 1 um ein separates Verfahren, welches zum Inhalt habe, dass sich die Beschuldigte 1 – infolge "Verhühnern von Akten" und "lügenhaften Ausreden" – strafrechtlich nicht korrekt verhalten habe. Hingegen werde das Bezirksgericht Brugg betreffend die Beschuldigten 2 und 3 zu prüfen haben, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein "straf- rechtlich korrektes Urteil" (gemeint ist wohl der Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022) gefällt habe (Stellungnahme vom 10. April 2023, "Zu Ziff. C, dritter Abschnitt"). Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer sinngemäss die zur Busse in der Höhe von Fr. 300.00 zusätzlich ausgesprochene Strafbefehls- gebühr von Fr. 400.00. Durch dieses Vorgehen betrage die Busse wert- mässig Fr. 700.00 (Stellungnahme vom 10. April 2023, "Zu Abschnitt Be- gründung Ziffer A, Formelles", Ziff. 2). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten 1 mit Anzeige vom 14. No- vember 2022 vor, sie habe "rechtswidrige und/oder schludrige" Arbeit ge- leistet und falsche Aussagen getätigt. Die B. AG habe am 7. April 2022 eine Anzeige gegen die Beschuldigte 2 eingereicht. Auf Nachfrage des Be- schwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrats der B. AG am 4. Mai 2022 habe ihm die Beschuldigte 1 erklärt, keine Anzeige der B. AG erhalten zu haben. Dieselbe Auskunft habe der Beschwerdeführer auf erneute tele- fonische Nachfrage am 5. Mai 2022 erhalten. Zudem warf der Beschwer- deführer der Beschuldigten 1 im Rahmen der Anzeige vom 14. November 2022 vor, der Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 basiere auf falschen Annahmen, denn die Beschuldigte 1 habe die "lügenhaften Behauptungen" der Beschuldigten 2 ungefiltert übernommen. Bezüglich zweitgenannten Vorwurfs gründen der Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 und die Strafanzeige vom 14. November 2022 auf demselben Sachverhalt, nämlich dem Pfändungsvollzug vom 11. März 2022 in der Betreibung Nr. 22160013, zu welchem der Beschwerdeführer vorsätzlich auf dem Betreibungsamt Q. nicht erschienen sein soll. Für die Beurteilung dieses Vorwurfs erweist sich das Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Be- treibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB und damit die Sis- tierung der vorliegenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 1 ge- stützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO folglich als angebracht. Ausserdem rechtfertigt es sich, den erstgenannten Vorwurf, der ebenfalls das Verhalten der Beschuldigten 1 betrifft, zusammen mit dem zweitgenannten zu unter- suchen. Die Beschwerde ist daher bezüglich dieser beiden Vorwürfe abzu- weisen. -6- Soweit der Beschwerdeführer die Strafbefehlsgebühr von Fr. 400.00 bean- standet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Strafbefehlsgebühr wurde mit dem gegen ihn ausgestellten Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 erhoben und ist folglich im diesbezüglichen Strafver- fahren anzufechten. Sie bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, welches sich einzig gegen die Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 richtet. 2.3.2. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten 2 mit Anzeige vom 14. No- vember 2022 "strafbare Vorgehensweisen" vor. Diese sollen – soweit aus der Anzeige überhaupt erkennbar – im Betreibungsverfahren Nr. 22160013 bzw. im aus diesem resultierenden Strafverfahren infolge Ungehorsams des Beschwerdeführers im Betreibungsverfahren erfolgt sein. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hängt demnach die vorliegende Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 vom vorgenann- ten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es nicht angebracht sein sollte, den Ausgang des Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer abzuwarten. Insbesondere ver- fängt die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers nicht, das Bezirksgericht Brugg habe nicht über die Anzeige gegen die Beschuldigte 2 zu entscheiden. Dies ist zwar zutreffend, jedoch hatte das Bezirksgericht Brugg im Rahmen der Fällung des Urteils vom 5. Mai 2023 (ST.2022.96) vorfrageweise zu klären, ob das Betreibungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer rechtmässig durchgeführt worden war. Die Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüg- lich ebenfalls abzuweisen. 2.3.3. Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb das Urteil im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für den weiteren Gang der Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigte 3 von Relevanz sein sollte. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten 3 am 14. November 2022 vor, sie habe ihm gegen- über am 11. Juli 2022 grob unverhältnismässig, "denunzierend" und Steu- ergelder verschwendend gehandelt. Die Beurteilung dieses Vorwurfs hängt – selbst wenn die Beschuldigte 3 am 11. Juli 2022 im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren, welches zum Strafbefehl ST.2022.3450 vom 8. September 2022 führte, beim Beschwerdeführer vorstellig wurde – nicht vom Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ab, wes- halb er ohne weiteres losgelöst von diesem von der Oberstaatsanwalt- schaft untersucht werden kann. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. -7- 2.3.4. Der Beschwerdeführer stört sich weiter daran, dass die Oberstaatsanwalt- schaft in der Begründung der Sistierungsverfügung ausführt, die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Oberstaatsanwalt- schaft gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO verpflichtet war, vor der Sistierung die Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten war. Die Sistierungsver- fügung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung in Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 ge- stützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert hat. Hingegen ist die Sistierung betreffend die Beschuldigte 3 zu Unrecht erfolgt. In Bezug auf die bean- standete Strafbefehlsgebühr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Demzufolge ist die Sistierungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 betreffend die Beschuldigte 3 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren, soweit er die Auf- hebung der Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 betreffend die Be- schuldigte 3 beantragt hat, während er mit seinem Antrag auf Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2023 betreffend die Beschuldig- ten 1 und 2 vollumfänglich unterliegt. Bei diesem Ausgang sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen, während der Rest auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren nur geringfügiger Auf- wand entstanden, der nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigungen auszurichten sind. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Januar 2023 in Bezug auf die Beschuldigte 3 aufgehoben. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 123.00, zusammen Fr. 1'123.00, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln mit Fr. 748.65 auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 ver- rechnet. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber