Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, sein Anwalt habe wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor dem Gesuch vom 23. Dezember 2022 Leistungen als amtlicher Verteidiger erbringen müssen, ohne dass es ihm gleichzeitig möglich gewesen wäre, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen (vgl. E. 4.5.2.1 hiervor). Die Leistungen, welche er am 9. November 2022 erbrachte, sind nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung erfolgt, sondern in deren der Opfervertretung, somit in einer anderen Funktion. Derartige Leistungen sind nicht unter dem Titel der amtlichen Verteidigung abzugelten. - 10 -