Nach Erhalt der Akten am 7. Dezember 2022 konnte der Verteidiger mit einem Blick erkennen, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als "Beschuldigter" an der Strafuntersuchung teilnimmt, ergibt sich dies doch bereits aus dem Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2022 (act. 16). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, sein Anwalt habe wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor dem Gesuch vom 23. Dezember 2022 Leistungen als amtlicher Verteidiger erbringen müssen, ohne dass es ihm gleichzeitig möglich gewesen wäre, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen (vgl. E. 4.5.2.1 hiervor).