4.4. Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO). Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum.