Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass eine Straflosigkeit i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB zu prüfen sein werde (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Frage, ob ein Strafbefreiungsgrund vorliegt, stellt analog zur derjenigen, ob ein Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund vorliegt, eine rechtliche Schwierigkeit dar, der der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.