4.3.2.2. Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2).