und dass der Beschuldigte B. gar nicht anwesend gewesen sei (act. 116 ff., act. 125 ff.). Angesichts der umstrittenen Beteiligung der verschiedenen Personen und der anstehenden Zeugenbefragungen bzw. in Aussicht gestellten Konfrontationseinvernahme bestehen tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbesondere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können, ist es daher erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist.