einer heiklen Beweiswürdigung führt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 132 StPO m.w.H.). Die Staatsanwalt Muri-Bremgarten legte in der angefochtenen Verfügung dar, es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer an (vgl. E. 3.1 hiervor). Am 10. Januar 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Kantonspolizei bereits den delegierten Ermittlungsauftrag zur Befragung zweier Zeugen, wobei den Beschuldigten die Teilnahmerechte einzuräumen seien (act. 7). -7-