Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Täterschaft umstritten ist oder die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person, so etwa, wenn bei mehreren Beschuldigten diese sich gegenseitig die Schuld in die Schuhe schieben und die anderen Beschuldigten zudem (privat) verteidigt sind oder wenn es bei einer Schlägerei mehrere Beteiligte gibt, was regelmässig zu