4.3.2. 4.3.2.1. Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2).