4.3. 4.3.1. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Es ist nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6 m.H.). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5).