Sie berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (act. 13) und legte dar, dass die zu erwartende Strafe sich unter den 90 Tagessätzen befinden werde. Überdies stellte sie sogar die Prüfung einer gänzlichen Straflosigkeit in Aussicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Demzufolge ist im Grundsatz offen, welche Strafe dem Beschwerdeführer konkret droht, jedoch kündigte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten eine solche von unter 90 Tagessätzen bzw. den gänzlichen Verzicht darauf an. Damit würde ein Bagatellfall vorliegen. -6-