Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer als einziger Beteiligter i.S.v. Art. 123 StGB verletzt (act. 129 ff.). Die anderen Beschuldigten erlitten laut ihren Aussagen nur Tätlichkeiten (act. 115 f.,127) bzw. keinerlei Verletzungen (act. 73 ff.). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in der angefochtenen Verfügung auf die Strafbefehlsempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche – als Richtschnur – bei einem Teilnehmer, welchem keine Körperverletzung nachgewiesen werden kann, beim Raufhandel eine Strafe ab 90 Tagessätzen vorsehen (vgl. ebenda, S. 41; E. 3.1 hiervor). Sie berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (act.