4.2. 4.2.1. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessenswahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.3).