Dem Beschwerdeführer die Verteidigung zu verweigern, verstosse gegen das Gebot der Waffengleichheit. Auch die im Raum stehenden rechtlichen Fragen seien nicht banal. Es sei zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt den Tatbestand des Raufhandels erfülle. Er sei erst kurz dem Jugendalter entwachsen und verfüge nur über eine rudimentäre Ausbildung. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für den Beschwerdeführer keine Bagatelle. Überdies verfüge er nicht über die erforderlichen Mittel, um den Verteidiger selbst zu entschädigen.