Die Beschuldigten C. und D. belasteten den Beschwerdeführer und nähmen andererseits den von diesem am stärksten belasteten Beschuldigten B. in Schutz, indem sie bestritten, dass dieser vor Ort gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten räume ein, es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer an. Aufgrund dessen stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweisführung und Beweiswürdigung. Zudem seien die Beschuldigten B. und C. durch einen Verteidiger verbeiständet. Dem Beschwerdeführer die Verteidigung zu verweigern, verstosse gegen das Gebot der Waffengleichheit.