Es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer zwecks Ausräumung der Widersprüche betreffend die umstrittene Beteiligung des Beschuldigten B. an. In diesem Rahmen werde der Beschwerdeführer vielmehr aus Opferperspektive zu befragen sein, da weder ein Schlag gegenüber dem Beschuldigten B. noch ein Wegschubsen desselben durch den Beschwerdeführer im Raum stünden, sondern ob der Beschuldigte B. anwesend gewesen sei und mit einem Stock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. -4-