3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, am 4. November 2022 sei es in Bremgarten zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen drei bis vier Personen gekommen, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Zunächst sei er als Opfer und später als Beschuldigter geführt worden, weil er ausgesagt habe, einen Mitbeteiligten gepackt und weggeschubst zu haben. Des Weiteren hätten ihn zwei Beteiligte bezichtigt, zugeschlagen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer als einziger i.S.v. Art. 123 StGB verletzt worden sei, gelte er als Teilnehmer, welchem keine Körperverletzung nachgewiesen werden könne.