3.2. Am 31. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Mittelosigkeit ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 -3-