Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.41 (STA.2022.4380) Art. 113 Entscheid vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Robert Frauchiger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar gegenstand 2023 betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Raufhandels. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung seines am 9. November 2022 mandatierten freigewählten Ver- teidigers Rechtsanwalt Robert Frauchiger als amtlicher Verteidiger per 7. November 2022. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 11. Januar 2023 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 17. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 27. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei per 07. November 2022 die amtliche Verteidigung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Verteidiger zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 3.2. Am 31. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Mittelosigkeit ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit der angefochtenen Ver- fügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 -3- Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor- liegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, am 4. November 2022 sei es in Bremgarten zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen drei bis vier Personen ge- kommen, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Zunächst sei er als Opfer und später als Beschuldigter geführt worden, weil er ausgesagt habe, einen Mitbeteiligten gepackt und weggeschubst zu haben. Des Wei- teren hätten ihn zwei Beteiligte bezichtigt, zugeschlagen zu haben. Nach- dem der Beschwerdeführer als einziger i.S.v. Art. 123 StGB verletzt worden sei, gelte er als Teilnehmer, welchem keine Körperverletzung nachgewie- sen werden könne. Gemäss den Strafbefehlsempfehlungen des Kantons Aargau laute die Strafmassempfehlung daher ab 90 Tagessätzen Geld- strafe. Nachdem der Beschwerdeführer sich mehrere Verletzungen am Kopf zugezogen und als einziger ärztliche Versorgung benötigte habe, sei er klar derjenige, welcher die grössten Folgen des Vorfalls zu tragen habe. Deswegen sowie mangels Vorstrafen sei eine Strafe von unter 90 Tages- sätzen zu erwarten. Die zu erwartende Sanktion bewege sich klar im Rah- men eines Bagatellfalls, zumal sogar eine Straflosigkeit i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB zu prüfen sei. Überdies lägen weder tatsächliche noch recht- liche Schwierigkeiten vor. Es gehe um einen Raufhandel zwischen drei bis vier Personen, wobei die wesentlichen Aussagen bereits getätigt worden seien. Es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussicht- lich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer zwecks Ausräumung der Widersprüche betreffend die umstrittene Beteiligung des Beschuldigten B. an. In diesem Rahmen werde der Beschwerdeführer vielmehr aus Opferperspektive zu befragen sein, da weder ein Schlag gegenüber dem Beschuldigten B. noch ein Weg- schubsen desselben durch den Beschwerdeführer im Raum stünden, son- dern ob der Beschuldigte B. anwesend gewesen sei und mit einem Stock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. -4- 3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, anlässlich der ersten Einvernahme sei er als Auskunftsperson bzw. Opfer befragt wor- den. Beim ersten Kontakt mit seinem Verteidiger am 9. November 2022 sei der Beschwerdeführer noch davon ausgegangen, er werde im Verfahren als Opfer behandelt. Dementsprechend habe er bei der Opferberatung Aar- gau ein Gesuch um Kostengutsprache für Soforthilfe eingereicht, welche für fünf Stunden bewilligt worden sei. Erst im Rahmen der Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er als Beschuldigter behandelt werde. Die amtliche Verteidigung werde in der Regel ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt. Hier bestehe aber die spezielle Situation, dass der Beschwerdeführer zunächst als Opfer behandelt und an die Op- ferhilfe verwiesen worden sei. Die erteilte subsidiäre Kostengutsprache könne spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden, ab dem er als Beschuldigter geführt werde. Dies habe unverschul- det erst bei der Akteneinsicht festgestellt werden können, weshalb die amt- liche Verteidigung ab dem 7. November 2022 zu gewähren sei. Die Argu- mentation der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei hinsichtlich der tat- sächlichen Verhältnisse nicht stichhaltig, gehe sie doch selbst von einem Raufhandel von drei bis vier Personen aus. Die Rollen der verschiedenen Beteiligten seien ungeklärt. Die Beschuldigten C. und D. belasteten den Beschwerdeführer und nähmen andererseits den von diesem am stärksten belasteten Beschuldigten B. in Schutz, indem sie bestritten, dass dieser vor Ort gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten räume ein, es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Be- schwerdeführer an. Aufgrund dessen stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweisführung und Beweiswürdigung. Zudem seien die Beschuldigten B. und C. durch einen Verteidiger verbeiständet. Dem Beschwerdeführer die Verteidigung zu verweigern, verstosse gegen das Gebot der Waffen- gleichheit. Auch die im Raum stehenden rechtlichen Fragen seien nicht ba- nal. Es sei zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt den Tatbestand des Raufhandels erfülle. Er sei erst kurz dem Jugendalter entwachsen und verfüge nur über eine rudimentäre Ausbildung. Der Ausgang dieses Ver- fahrens sei für den Beschwerdeführer keine Bagatelle. Überdies verfüge er nicht über die erforderlichen Mittel, um den Verteidiger selbst zu entschä- digen. 3.3. Mit Beschwerdeantwort legte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dar, es sei nicht relevant, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers falle aufgrund des Vorliegens eines Bagatellfalls ausser Betracht. -5- 4. 4.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung ange- ordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, de- nen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). 4.2. 4.2.1. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheits- strafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta- gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessenswahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.3). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschwerdeführer vor, sich an einem Raufhandel beteiligt zu haben (act. 1). Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Men- schen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer als einziger Beteiligter i.S.v. Art. 123 StGB verletzt (act. 129 ff.). Die anderen Beschuldigten erlit- ten laut ihren Aussagen nur Tätlichkeiten (act. 115 f.,127) bzw. keinerlei Verletzungen (act. 73 ff.). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in der angefochtenen Verfügung auf die Strafbefehlsempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche – als Richtschnur – bei einem Teilnehmer, welchem keine Körperverletzung nachgewiesen werden kann, beim Raufhandel eine Strafe ab 90 Tagessätzen vorsehen (vgl. ebenda, S. 41; E. 3.1 hiervor). Sie berücksichtigte, dass der Beschwer- deführer nicht vorbestraft ist (act. 13) und legte dar, dass die zu erwartende Strafe sich unter den 90 Tagessätzen befinden werde. Überdies stellte sie sogar die Prüfung einer gänzlichen Straflosigkeit in Aussicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Demzufolge ist im Grundsatz offen, welche Strafe dem Beschwer- deführer konkret droht, jedoch kündigte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten eine solche von unter 90 Tagessätzen bzw. den gänzlichen Verzicht darauf an. Damit würde ein Bagatellfall vorliegen. -6- 4.3. 4.3.1. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispiel- haft genannten Fälle beschränkt. Es ist nicht automatisch von einem Baga- tellfall auszugehen, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6 m.H.). Falls kein besonders schwe- rer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls entzieht sich einer strengen Schematisierung. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1). Demnach ist nachstehend zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. 4.3.2. 4.3.2.1. Von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht spricht man insbesondere, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu ver- schiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müs- sen (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Tat- sächliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Täterschaft umstritten ist oder die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person, so etwa, wenn bei mehreren Beschuldigten diese sich gegenseitig die Schuld in die Schuhe schieben und die anderen Beschuldigten zudem (privat) verteidigt sind oder wenn es bei einer Schlägerei mehrere Beteiligte gibt, was regelmässig zu einer heiklen Beweiswürdigung führt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 132 StPO m.w.H.). Die Staatsanwalt Muri-Bremgarten legte in der angefochtenen Verfügung dar, es stünden noch wenige Zeugeneinvernahmen sowie voraussichtlich eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten B. und dem Beschwerdeführer an (vgl. E. 3.1 hiervor). Am 10. Januar 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Kantonspolizei bereits den dele- gierten Ermittlungsauftrag zur Befragung zweier Zeugen, wobei den Be- schuldigten die Teilnahmerechte einzuräumen seien (act. 7). -7- Der Sachverhalt ist vorliegend umstritten, insbesondere widersprechen sich die Aussagen der Beschuldigten betreffend die Teilnahme des Be- schuldigten B. am Raufhandel. Dieser bestritt gänzlich, an der Auseinan- dersetzung teilgenommen zu haben (act. 76 ff.), während der Beschwerde- führer ihn als Hauptverursacher seiner Verletzungen benennt und angibt, sich nur gewehrt zu haben (act. 89 ff., act. 97 ff.). Die beiden anderen Be- teiligten beschuldigen wiederum den Beschwerdeführer, sie angegriffen zu haben und legten dar, sich lediglich gegen diesen verteidigt zu haben (act. 114 ff., act. 125 ff.) und dass der Beschuldigte B. gar nicht anwesend gewesen sei (act. 116 ff., act. 125 ff.). Angesichts der umstrittenen Beteili- gung der verschiedenen Personen und der anstehenden Zeugenbefragun- gen bzw. in Aussicht gestellten Konfrontationseinvernahme bestehen tat- sächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht ge- wachsen wäre. Um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbeson- dere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können, ist es daher erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist. Weil das Sachver- haltsgeschehen vorliegend umstritten ist und die Teilnahme der an der Aus- einandersetzung Beteiligten hinsichtlich (blosser) Abwehr und aktiver Be- teiligung zu würdigen sein werden, kann mit Blick auf die Waffengleichheit vorliegend auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldig- ten B. und C. Verteidiger beigezogen haben (act. 36 und 42). 4.3.2.2. Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um kom- plexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglich- keit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorge- worfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte in der ange- fochtenen Verfügung dar, dass eine Straflosigkeit i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB zu prüfen sein werde (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Frage, ob ein Strafbe- freiungsgrund vorliegt, stellt analog zur derjenigen, ob ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt, eine rechtliche Schwierigkeit dar, der der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. 4.3.2.3. Nachdem sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind, muss auf die weiteren vom Beschwerdeführer genannten besonderen Probleme, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen könnten, nicht mehr eingegangen werden. -8- 4.4. Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanzi- ellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Ver- teidigung glaubhaft und umfassend darzutun (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO). Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenz- minimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der er- weiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 23 zu Art. 132 StPO). Im Kanton Aargau ist für die Berechnung des Grundbedarfs vom betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbe- darf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7) auszugehen. Der Zuschlag beträgt 25 % des Grundbetrages (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern (act. 19). Sein monatlicher Grundbetrag liegt damit gemäss den vorstehend erwähnten Richtlinien bei Fr. 1'100.00. Ausweislich der eingereichten Lohnabrechnun- gen liegt das von ihm erzielte Einkommen weit darunter (act. 29, Beilage 1 zum Schreiben vom 31. Januar 2023). Die Bedürftigkeit des Beschwerde- führers ist somit erstellt. 4.5. 4.5.1. Schliesslich stellt sich vorliegend die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Be- schwerdeführer die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. 4.5.2. 4.5.2.1. Der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltli- che Rechtspflege bezieht sich grundsätzlich nur auf die Zukunft; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaft- lichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt er- bracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshand- lung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2 f.). -9- 4.5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2022 als Auskunftsperson (Opfer) delegiert einvernommen (act. 85 ff.). Er wurde über seine Opfer- rechte belehrt und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund seiner Opferstellung hingewiesen. Zudem wurde ihm das Merkblatt für Opfer aus- gehändigt (act. 88). Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab sich erst aufgrund von dessen Aussagen anlässlich der vorstehend er- wähnten Einvernahme (act. 2). Er führte aus, den Beschuldigten D. gepackt und weggeschubst zu haben (act. 89 f.). Am 7. November 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung u.a. ge- gen den Beschwerdeführer (act. 1). Der Beschwerdeführer mandatierte seinen Verteidiger am 9. November 2022 als Opfervertreter (act. 15). Gleichentags stellte dieser bei der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten ein Gesuch um Akteneinsicht (act. 14) und ersuchte bei der Opferberatung Aargau um Kostengutsprache für Sofort- hilfe (Beschwerdebeilage 4). Diesem Gesuch wurde am 14. November 2022 entsprochen (act. 24 f.). Die Akteneinsicht wurde ihm am 7. Dezem- ber 2022 gewährt (act. 16). Erst in deren Rahmen wurde dem Verteidiger bewusst, dass sein Mandant die Rolle zum Beschuldigten wechselte. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 ein Gesuch um Einsetzung seines freigewählten Verteidigers als amtlicher Verteidiger per 7. November 2022 (act. 17). Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist somit, wie grundsätzlich üblich, ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst ab dem 23. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Gründe, die eine Einsetzung ab einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Nach Erhalt der Akten am 7. Dezember 2022 konnte der Verteidiger mit einem Blick erkennen, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten als "Beschuldigter" an der Strafuntersuchung teil- nimmt, ergibt sich dies doch bereits aus dem Begleitschreiben der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2022 (act. 16). Der Be- schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, sein Anwalt habe wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor dem Gesuch vom 23. Dezember 2022 Leistungen als amtlicher Verteidiger erbringen müssen, ohne dass es ihm gleichzeitig möglich gewesen wäre, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen (vgl. E. 4.5.2.1 hiervor). Die Leistungen, welche er am 9. Novem- ber 2022 erbrachte, sind nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung er- folgt, sondern in deren der Opfervertretung, somit in einer anderen Funk- tion. Derartige Leistungen sind nicht unter dem Titel der amtlichen Vertei- digung abzugelten. - 10 - 5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheis- sung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 11. Ja- nuar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidi- gung zu bewilligen. Rechtsanwalt Robert Frauchiger, […], ist mit Wirkung ab 23. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurich- tende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2023 aufgehoben und Rechtsanwalt Ro- bert Frauchiger, […], mit Wirkung ab 23. Dezember 2022 als amtlicher Ver- teidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus