chung keine Waffen gefunden wurden (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 56]; Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2022). 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als materiell unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.