Auch lässt sich ohne eine solche Beurteilung nicht verlässlich beurteilen, ob ein Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführer gegebenenfalls an der Umsetzung seiner Gewaltdrohungen hindern könnte, zumal nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an die durch das Bezirksgericht Brugg erlassene Fernhaltemassnahme gehalten hat. Auch ein Erwerbsverbot von Schusswaffen sowie ein Verbot des Tragens von Stich- und Schusswaffen ist unzureichend, zumal eine Tötung auf andere Weise als mit einer Schusswaffe erfolgen kann und nicht feststeht, ob und über welche Waffen der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt verfügt, auch wenn anlässlich der Hausdurchsu-