Insbesondere macht die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Nichtvorliegen einer fachärztlichen Beurteilung keinen Sinn. Auch lässt sich ohne eine solche Beurteilung nicht verlässlich beurteilen, ob ein Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführer gegebenenfalls an der Umsetzung seiner Gewaltdrohungen hindern könnte, zumal nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an die durch das Bezirksgericht Brugg erlassene Fernhaltemassnahme gehalten hat.