6.2. Ohne das Vorliegen eines Kurzgutachtens lässt sich angesichts dessen, dass es um eine ernstzunehmende Todesdrohung geht, auch nicht hinlänglich verlässlich beurteilen, ob einer allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen (wie vom Beschwerdeführer beantragt) ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insbesondere macht die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Nichtvorliegen einer fachärztlichen Beurteilung keinen Sinn.