zustrebenden Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1 und 2.2.2). Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass zumindest im Hinblick auf die Todesdrohung ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, weshalb sich bei der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft auch deshalb die Frage von Überhaft nicht stellt.