6. 6.1. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegend höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist (wie bereits in E. 5.2.2. ausgeführt), dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen eines in Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) rasch an- - 14 -